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Pflegende Angehörige

Im Folgenden finden Sie Erläuterungen und Hinweise, sowie nützliche Tipps für pflegende Angehörige.

Wissenswert

Mit einem Pflegegrad (bei ambulanter Pflege) haben Sie Anspruch auf:

Pflegende Angehörige – Definition

Pflegende Angehörige sind Personen aus dem Umkreis eines pflegebedürftigen Menschen, hierzu zählen Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte, die diese Person ganz oder teilweise ambulant pflegen, betreuen und/oder unterstützen. In den meisten Fällen wohnen die pflegenden Angehörigen mit dem Pflegebedürftigen zusammen oder in unmittelbarer Nähe.

Pflegende Angehörige – Statistik

Von den derzeit ca. 2,5 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden ca. 70% häuslich gepflegt, davon zwei Drittel durch Familienangehörige und ein Drittel von ambulanten Pflegediensten. Pflegende Familienangehörige sind zu ca. 70% Frauen. Der durchschnittliche Pflegeaufwand für pflegende Angehörige beträgt 36,7 Stunden pro Woche. Im Durchschnitt beträgt die geleistete Pflegedauer 8,2 Jahre und wird von durchschnittlich 2,6 Personen geleistet. Ungefähr ein Drittel der pflegenden Angehörigen erkrankt aufgrund der hohen physischen wie auch psychischen Belastung während der Pflege.

Pflegende Angehörige – Freistellung

Im Gesetz über die Pflegezeit ist die Freistellung pflegender Angehöriger vom Beruf seit dem Jahr 2008 geregelt. Nach § 1 des Pflegegesetzes ist das Ziel des Gesetzes, Arbeitnehmern die häusliche Pflege pflegebedürftiger Angehöriger zu ermöglichen und somit die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern.

Der § 2 des Pflegegesetzes regelt die kurzzeitige Freistellung pflegender Angehöriger vom Beruf im Fall akuten Pflegebedarfs Angehöriger. Demnach ist es möglich für eine Dauer von bis zu 10 Tagen von den beruflichen Pflichten befreit zu werden. In dieser Zeit soll kurzfristig auftretender Pflegebedarf bedient werden oder bei längerfristigem Pflegebedarf Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst oder ein stationärer Pflegeplatz organisiert werden. Leider ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet über die Dauer der Freistellung weiterhin Lohn auszuzahlen. Aufgrund des jeweiligen Arbeitsvertrags oder des Tarifvertrags kann jedoch Anspruch auf Lohnzahlung bestehen, dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Das Familienpflegezeitgesetz bietet eine weitere Möglichkeit der Freistellung pflegender Angehöriger vom Beruf. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf 15 Wochenstunden reduzieren, ohne vollständig auf ihren Lohn verzichten zu müssen. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet einen reduzierten Lohn zu zahlen, dieser wird aber durch ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bezuschusst. Die Höhe dieses Darlehens beträgt immer die Hälfte des um den ursprünglichen Lohn reduzierten Betrags. Ein Beispiel das dies verdeutlichen soll: Reduziert ein Arbeitnehmer seinen Lohn um 50%, so erhält er durch das Darlehen eine Bezuschussung um 25% und insgesamt einen neuen Lohn in Höhe von 75% seines alten Lohns. Beendet der Arbeitnehmer seine Familienpflegezeit, erhält er weiterhin denselben Lohn, wie während der Familienpflegezeit, bis er das Darlehen zurückgezahlt hat.

Ab dem 1 Januar 2015 tritt das Pflegestärkungsgesetz in Kraft, welches die Ansprüche pflegender Angehöriger stärken soll. Angekündigt ist eine bezahlte Auszeit von bis zu 10 Tagen vom Beruf, für all diejenigen, die schnell die Pflege von Angehörigen organisieren müssen. Des Weiteren soll zukünftig die Tages- und Nachtpflege neben Geld- und Sachleistungen beansprucht werden können.

Pflegende Angehörige – Zuschuss

Pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 120 bis 700 Euro, abhängig von ihrer Pflegestufe. Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und dieser kann darüber frei verfügen. In der Regel wird das Pflegegeld jedoch an den pflegenden Angehörigen weitergegeben, als Anerkennung für die geleistete Pflege.

Pflegende Angehörige – Rentenversicherung

Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegekasse pflegenden Angehörigen die Rentenversicherungsbeiträge. Um Anspruch zu erheben muss lediglich der Fragebogen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausgefüllt und bei einer Beratungsstelle der entsprechenden Krankenkasse oder Rentenkasse des Rentenversicherungsträgers abgegeben werden. Hier ist auch der Fragebogen erhältlich.

Landesstelle Pflegende Angehörige

Die Landesstelle Pflegende Angehörige ist eine Auskunfts- und Beratungsstelle, die pflegende Angehörige informiert und unterstützt. Auf ihrer Website findet sich ausführliches Informationsmaterial rund um das Thema häusliche Pflege. Per Emailkontakt oder Telefonhotline können Interessierte ihre Fragen stellen und sich beraten lassen.