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Pflegestufe 3 – Voraussetzungen, Pflegegeld, Sachleistungen

Januar 2017 war der Stichtag für die neuen Pflegegrade, welche die bis dato gültigen Pflegestufen ablösen. Die Pflegegrade treten im Rahmen des 2. Pflegestärkungsgesetzes in Kraft und läuten somit eine der größten Pflegereformen ein. Im Folgenden geht es speziell um die veraltetet Pflegestufe 3.

Wissenswert

Mit einem Pflegegrad (bei ambulanter Pflege) haben Sie Anspruch auf:

Pflegestufe 3 – Voraussetzungen/ Kriterien

Laut SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr auf Hilfe bei der Grundpflege angewiesen sind, sowie mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zur Grundpflege zählen die Körperpflege, Ernährung und Mobilität des Pflegebedürftigen.Welche pflegerischen Tätigkeiten dies genau umfasst, finden in unserem Beitrag zum Thema Pflegebedürftigkeit ausführlich zusammengefasst. Des Weiteren muss der Zeitaufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung mindestens 5 Stunden betragen, von denen mindestens 4 auf die Grundpflege entfallen müssen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes wird von einer nicht-ausgebildete Pflegeperson, wie z.B. einem Familienangehörigen ausgegangen. Sind diese Voraussetzungen bereits erfüllt und übersteigt der Pflegebedarf diese noch, so kann eine Härtefallregelung in Kraft treten. Zu diesen Härtefällen der Pflegestufe 3 zählen auch Pflegebedürftige, die bei der Grundpflege täglich für 7 Stunden auf Unterstützung angewiesen sind, wovon mindesten 2 Stunden auf Pflegetätigkeiten in der Nacht entfallen müssen.

Pflegestufe 3 – Leistungen: Pflegegeld & Sachleistungen

Familienangehörige oder ehrenamtliche Helfer, die die häusliche Pflege übernehmen, haben Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von aktuell 700€ pro Monat, welches im Lauf der geplanten Pflegereform ab 2015 auf zukünftig 728€ ansteigen soll. Für die Unterstützung der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, habenPflegebedürftige Anspruch auf aktuell 1.550€ pro Monat, welche zukünftig auf 1.612€ ansteigen sollen. Für Härtefälle stehen sogar aktuell 1918€ pro Monat und zukünftig 1.995€ zur Verfügung. Lebt die pflegebedürftige Person in einer speziellen Wohngemeinschaft besteht zusätzlicher Anspruch in Höhe von 200€ pro Monat. Ist die pflegende Person an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung 1.550€ für die Kosten der Ersatzpflege bis zu 4 Wochen. Ab 2015 steigen diese Leistungen auf bis zu 1.612€ für die Kosten der Ersatzpflege bis zu 6 Wochen.Für Kurzzeitpflege, z.B. in einem Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, besteht ebenfalls Anspruch auf 1.550€ pro Jahr für bis zu 4 Wochen Ersatzpflege, welches sich ab 2015 auf 1.612€ steigert. Die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wird aktuell mit 1.918€ pro Monat bezuschusst, künftig sollen hierfür 1.995€ zur Verfügung stehen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für ambulant gepflegte Personen können mit 2.557€ pro Maßnahme von der Pflegeversicherung bezuschusst werden. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen so steigt diese Bezuschussung auf bis zu 10.228€ pro Maßnahme. Ab 2015 ist eine Anhebung dieser Bezuschussungen auf 4.000€ pro Maßnahmen bzw. 16.000€ pro Maßnahme geplant. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich z.B. um die Installation eines Treppenlifts oder auch den barrierefreien Ausbau des Sanitärbereichs. Des Weiteren haben ambulant gepflegte Personen aktuell einen monatlichen Anspruch auf 31€ pro Monat für Pflegehilfsmittel, zukünftig sogar 40€. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen z.B. Desinfektionsmittel, Handschuhe und Mundschutz.

Pflegestufe 3 – Antrag / beantragen

Ein der Pflegestufe 3 entsprechender Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt. Lesen Sie hier mehr zum Thema Pflegegrad beantragen.

Die Beantragung einer Pflegestufe läuft in allen Fällen gleich ab. Zu Beginn muss ein „Antrag auf Leistung der Pflegeversicherung“ bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Medizinische Dienst der Krankversicherung (MDK) wird dann eine Begutachtung vornehmen und mittels der Ergebnisse ein Pflegegutachten anfertigen. Anhand dieses Pflegegutachtens erfolgt die Einstufung zur entsprechenden Pflegestufe. In der Regel dauert es einige Wochen, bis ein Prüfer des MDK die Begutachtung durchführen kann. Es lohnt sich ein Pflegetagebuch anzulegen, um sich auf die Begutachtung angemessen vorzubereiten. In diesem Pflegetagebuch sollte über eine Zeit von mindestens zwei Wochen der Betreuungs- und Pflegebedarf Ihres Angehörigen systematisch erfasst und dokumentiert werden. Hierzu zählen die Hilfs- und Pflegeleistungen sowie der damit verbundene Zeitaufwand. Denn, wie Sie bereits wissen, ist eines der für die Einstufung entscheidendsten Kriterien die für die Pflege des Pflegebedürftigen aufgewendete Zeit.