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Elternunterhalt: Kinder zahlen Unterhalt für Eltern?

Dass Eltern für Kinder zahlen müßen ist allseits bekannt, aber auch anders herum kann es dazu kommen, dass im Alter oder nach einem Unfall die Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müßen. Im Folgenden ein Überblick darüber was der Elternunterhalt ist & wer gesetzlich mit wieviel Unterhalt für wen aufkommen muß.

Wissenswert

Mit einem Pflegegrad (bei ambulanter Pflege) haben Sie Anspruch auf:

Definition: Was ist Elternunterhalt?

Als sogenannten Elternunterhalt bezeichnet man die Deckung der Pflegekosten / Heimkosten im Pflegefall der Eltern durch ihre Kinder.

Unterhaltspflicht / Unterhaltszahlung: Kinder gegenüber Eltern?

Nach § 1601 des BGB gilt: Verwandte in gerader Linie / ersten Grades sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltspflicht greift für die Kinder immer dann, wenn das Einkommen & Vermögen der pflegebedürftigen Eltern deren Kosten für Heim und Pflege nicht mehr decken können.

Elternunterhalt & Sozialamt

Reicht das Geld des Pflegebedürftigen nicht aus übernimmt vorerst das Sozialamt die Kosten und fordert diese dann bei allen finanziell leistungsfähigen Kindern ein.

Elternunterhalt: Verwirkung

Die persönliche Beziehung zwischen den Kindern und ihren Eltern findet normalerweise keine Berücksichtigung. Allerdings sind in Härtefällen die Kinder von der Zahlungspflicht befreit, bei denen die Kinder grob vernachlässigt oder misshandelt wurden. Das Recht auf Elternunterhalt wurde dann verwirkt.

Elternunterhalt berechnen

Hat das Sozialamt die Kosten vorerst übernommen, fordert es alle Kinder des Pflegebedürftigen auf ihr Einkommen & Vermögen offenzulegen.

Elternunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Die genaue Unterhaltsplicht richtet sich dabei nach Vorgaben aus der „Düsseldorfer Tabelle“, die sowohl für den Unterhalt von Eltern an Kinder als auch von Kindern an Eltern einen Maßstab bildet.

Elternunterhalt: Selbstbehalt / Freibetrag & Eigenanteil

Für die Berechnung des zu tragenden Eigenanteils bezieht sich das Sozialamt immer auf das jeweils bereinigte Nettoeinkommen. Der aktuelle Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt aktuell 1.800 Euro pro Monat. Für Familien gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 3.240 Euro pro Monat. Einkünfte, die über diesen Grenzen liegen kann das Sozialamt zu 50% vereinnahmen. Bei mehreren Kindern wird der Betrag anteilig auf alle finanziell leistungsfähigen Kinder verteilt. Wer generell mit seinen Einnahmen unter dem Selbstbehalt liegt, gilt nicht als finanziell leistungsfähig.

Elternunterhalt: Vermögen & Schonvermögen

Neben dem regelmäßigen Einkommen wird auch das Vermögen gründlich unter die Lupe genommen.

Als Vermögen gelten beispielsweise:

  • Gold
  • Schmuck
  • Sparbücher
  • Wertpapiere
  • Aktien
  • Vermietete Immobilien

Als unantastbares Schonvermögen gelten beispielsweise:

  • Eigene Altersvorsorge
  • Unterhalt für eigene Kinder (Vorrang vor Elternunterhalt)
  • Lebensversicherungen

Elternunterhalt: Wohnvorteil & Wohnwert Berechnung?

Der Wohnvorteil ist der Differenz-Betrag, den ein Immobillien-Eigentümer billiger als ein Mieter lebt. Dieser Betrag ist dann dem Einkommen des Kindes ebenfalls anzurechnen.

Im ersten Schritt wird der subjektive Wohnwert einer eigenen selbstgenutzten Immobilie ermittelt. Beispielsweise für 2 Personen: 80 Quadratmeter zu einem ortsüblichen Quadratmeterpreis von 8 Euro = 80 x 8 = 640 Euro subjektiver Wohnwert. Dann werden Zins- und Tilgungsleistungen vom Wohnwert abgezogen. Laut genanntem Beispiel ergäbe sich bei Zins- und Tilgungslasten von beispielsweise 940 Euro also ein Wohnvorteil von 940 – 640 = 300 Euro.

Elternunterhalt: Anwalt / Fachanwalt & Beratung?

Bei einer Zahlungsaufforderung durch das Sozialamt werden mehrseitige Fragebögen an die Kinder versendet. Diese Fragen können unter Umständen schwer zu erfassen sein und im ungünstigsten Fall zahlen Sie am Ende mehr Elternunterhalt als eigentlich nötig gewesen wäre. Hier kann die fachliche Beratung durch einen Anwalt / Fachanwalt ggf. hilfreich sein, um weitere Freibeträge zu ermitteln.

Elternunterhalt durch Schwiegerkinder?

Grundsätzlich besteht zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern keine Verpflichtung zu einer Übernahme von Pflegekosten. Jedoch gehört rechtlich gesehen das Einkommen des Schwiegerkindes zu einem gewissen Teil auch zum Einkommen seines Ehepartners. Aus dieser Gesamtkonstellation des Familieneinkommens wird dann der Anteil zu zahlender Forderungen errechnet. Besonders unvorteilhaft kann diese Konstellation werden, wenn das Schwiegerkind finanziell sehr leistungsfähig ist, und der eigentlich verpflichtete Ehepartner bzw. das leibliche Kind der Schwiegereltern nicht. Es herrscht daher eine eher verdeckte Schwiegerkindhaftung vor, aus der man auch per Ehevertrag keine Möglichkeit hat auszutreten.