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Pflegefall – Was tun & Wer zahlt?

Manchmal geht es schneller als man denkt, ein Unfall, ein Schlaganfall oder schlicht das vorangeschrittene Alter lassen Angehörige oder einen selbst zum Pflegefall werden. Im Folgenden ein Überblick darüber was Sie bei einem plötzlichen Pflegefall tun sollten, wer gesetzlich für wessen Kosten aufkommen muß und wie Sie Ihr Vermögen eventuell schützen können.

Wissenswert

Mit einem Pflegegrad (bei ambulanter Pflege) haben Sie Anspruch auf:

Plötzlich Pflegefall – Was ist nun zu tun?

Unter den Begriff bzw. die allgemeine Definition der Pflegebedürftigkeit fällt ein Mensch, wenn er krank ist oder an einer Behinderung leidet, die ihn im Alltag dauerhaft von anderen Menschen abhängig macht.
  1. Zeit für die Organisation schaffen:
    Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet Ihnen bis zu 10 Tage unbezahlten Urlaub zu gewähren, wenn Sie einen plötzlichen Pflegefall organisieren müßen. Für nahe Angehörige gilt sogar eine Zeitspanne von bis zu 6 Monaten. Anmerkung bezüglich erster Kosten: In akuten Pflegefällen kommt man um die sofortige Einleitung von Pflegeleistungen leider nicht herum. Hoffnungsschimmer in dieser Situation ist die rückwirkende Pflegeleistung der Pflegekassen, die Ihnen nach Erhalt eines sogenannten Pflegegrades gewährt wird.

  2. Pflegegrad beantragen:
    Sofern eine körperlich oder geistig dauerhafte Einschränkung der Selbständigkeit (von mindestens 6 Monaten) vorliegt, sollten Sie schnellstmöglich prüfen lassen, ob Ihnen / Ihrem Angehörigen ein Pflegegrad bei der Pflegekasse gewährt wird.

  3. Pflegestützpunkt aufsuchen:
    Holen Sie qualifizierte Beratung für Ihre Pflegesituation und kommende Entscheidungen ein. Bereits nach der Antragstellung für einen Grad steht Ihnen kostenlose Beratung in einem der deutschlandweiten Pflegestützpunkte zu.

  4. Neues Begutachtungsassessment (NBA):
    Nach dem sogeanannten NBA, für die Einteilung in einen Pflegegrad, wird nach der Antragstellung ein Gutachter zu Ihnen nach Hause kommen, um den Grad der Selbständigkeit zu ermitteln. Bereiten Sie sich gut auf den Besuch vor.

  5. Ggf. Widerspruch gegen Pflegegrad:
    Nach einem erfolgten NBA gewärt die Pflegekasse Ihnen einen Grad oder aber lehnt ihn schriftlich ab. Nach einer Ablehnung sollten Sie, sofern Sie die Ablehnung als unzutreffend erachten, Widerspruch einreichen.

  6. Zukünftige Pflegeform wählen:
    Wählen Sie eine geeignete ambulante oder stationäre Pflegeform aus. Nach erfolgreichem Erhalt eines Pflegegrades gewährt die Pflegekasse Pflegeleistungen (Pflegegeld/Pflegesachleistungen), die Sie für die Pflege des Angehörigen nutzen können.

Pflegefall: Wer zahlt für wen die Pflegekosten?

Die Pflegekosten / Heimkosten für einen Pflegebedürftigen können oftmals die Höhe des zur Verfügung stehenden Geldrahmens sprengen.

Pflegegrad & Pflegekosten

Je nachdem ob, und welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger besitzt, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Pflegekosten. Oftmals reichen diese Leistungen jedoch nicht aus, um alle Kosten zu decken.

Sozialamt & Pflegekosten

Kosten, die sich nicht mit den Leistungen aus einem Pflegegrad decken lassen, muß der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zahlen und dafür seine regelmäßigen Einnahmen (z.B. Rente) & sein Vermögen angreifen. Reicht das Geld auch damit nicht für die Deckung der Pflegekosten, kann der Pflegebedürftige beim Sozialamt die „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das Sozialamt übernimmt dann vorerst die restlichen Kosten und bittet später Angehörige des Pflegebedürftigen für eine Kostenrückerstattung zur Kasse.

Angehörige & Pflegekosten

Nach § 1601 des BGB gilt: Verwandte in gerader Linie / ersten Grades sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Pflegekosten & Heimkosten für Ehepartner / Ehegatten

Zu aller erst wird der Ehepartner zur Kasse gebeten, dann erst die erwachsenen leiblichen Kinder (jeweils anteilig nach finanzieller Leistungsfähigkeit).

Pflegekosten & Heimkosten für Eltern / Mutter / Vater

Erwachsene Kinder sind verpflichtet für ihre Eltern den sogenannten Elternunterhalt zu zahlen. Die persönliche Beziehung zwischen den Parteien findet dabei keine Berücksichtigung. Von der Zahlungspflicht sind nur Härtefälle befreit, bei denen die Kinder grob vernachlässigt oder misshandelt wurden.

Für die Höhe der zu tragenden Kosten werden dabei folgende Faktoren berücksichtigt:
  • Einkommen (Gehalt, Mieteinnahmen, etc.)
  • Vermögen
  • Eigene Altersvorsorge
  • Unterhalt für eigene Kinder (Vorrang vor Elternunterhalt)
  • Individuelle familiäre Verhältnisse

Pflegekosten für Geschwister / Schwester / Bruder

Bei pflegebedürftigen Geschwistern sind Brüder / Schwestern nicht verpflichtet Kosten zu übernehmen. Nur Verwandte in gerader Linie sind dazu verpflichtet.

Pflegekosten für Schwiegereltern / Schwiegerkinder

Grundsätzlich besteht zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern keine Verpflichtung zu einer Übernahme von Pflegekosten. Jedoch gehört rechtlich gesehen das Einkommen des Schwiegerkindes zu einem gewissen Teil auch zum Einkommen seines Ehepartners. Aus dieser Gesamtkonstellation des Familieneinkommens wird dann der Anteil zu zahlender Forderungen errechnet. Besonders unvorteilhaft kann diese Konstellation werden, wenn das Schwiegerkind finanziell sehr leistungsfähig ist, und der eigentlich verpflichtete Ehepartner bzw. das leibliche Kind der Schwiegereltern nicht. Es herrscht daher eine eher „verdeckte Schwiegerkindhaftung“ vor, aus der man auch per Ehevertrag keine Möglichkeit hat auszutreten.

Pflegekosten für Großeltern (Enkel)

Bei pflegebedürftigen Großeltern sind die Enkel nicht verpflichtet Kosten zu übernehmen. Nur Verwandte in gerader Linie sind dazu verpflchtet.

Eigenanteil / Selbstbehalt / Freibetrag

Der zu tragende Eigenanteil bezieht sich auf das Einkommen aus Gehalt, Mieteinnahmen etc. und dem Vermögen des Kindes. Ausgangslage ist dabei immer das bereinigte Nettoeinkommen. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird in der Regel ein Selbstbehalt / Freibetrag von 1.800 Euro pro Monat abgezogen. Für Familien gilt ein erhöhter Selbstbehalt von 3.240 Euro pro Monat. Einkünfte, die über diesen Grenzen liegen kann das Sozialamt zu 50% vereinnahmen. Bei mehreren Kindern werden die Pflegekosten / Heimkosten anteilig auf alle finanziell leistungsfähigen Kinder verteilt. Wer generell mit seinen Einnahmen unter dem Selbstbehalt liegt, gilt nicht als finanziell leistungsfähig.

Pflegefall: Vermögen schützen / Schonvermögen?

Bis zu einer bestimmten Schongrenze wird auch das Vermögen der Kinder für die Pflegekosten der Eltern herangezogen werden.

Als unantastbares Schonvermögen gelten aber bspw.:
  • Eigene Altersvorsorge
  • Unterhalt für eigene Kinder (Vorrang vor Elternunterhalt)
  • Lebensversicherungen

Pflegefall: Haus & Pflegekosten?

Eine selbstgenutzte & angemessene Immobile ist ebenfalls Bestandteil des Schonvermögens von Kindern.

Steuer & Pflegekosten / Heimkosten

Für Pflegekosten / Heimkosten gibt es nur dann steuerliche Entlastungen, wenn eine Geltendmachung als sogenannte außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angerechnet werden kann. Die außergewähnliche Belastung wird dabei durch mehrere Voraussetzungen, wie Pflegebedürftigkeit, Krankheitsbedingte Pflegekosten oder den Anteil der zumutbaren Belastung bedingt.

Schenkung / Geschenke im Pflegefall?

Auch Geschenke der Eltern an ihre Kinder dürfen vom Sozialamt zurückgefordert werden, wenn die Schenkung an sich weniger als 10 Jahre zurückliegt.