Pflegestufe 1 – Voraussetzungen, Pflegegeld, Sachleistungen
Januar 2017 war der Stichtag für die neuen Pflegegrade, welche die bis dato gültigen Pflegestufen ablösen. Die Pflegegrade treten im Rahmen des 2. Pflegestärkungsgesetzes in Kraft und läuten somit eine der größten Pflegereformen ein. Im Folgenden geht es speziell um die veraltetet Pflegestufe 1.Wissenswert
Mit einem Pflegegrad (bei ambulanter Pflege) haben Sie Anspruch auf:
- Pflegehilfsmittel kostenlos (monatlich 40€) über die Curabox
- Hausnotruf kostenlos (monatlich 23 € + zusätzlich einmalig 10,49 €)
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 €
(einmalig für alle Maßnahmen des barrierefreien Umbaus, wie beispielsweise Treppenlifte)
Pflegestufe 1 – Voraussetzungen/ Kriterien
Im SGB XI wird als Kriterium für die Bescheinigung von Pflegestufe 1 festgelegt, dass die pflegebedürftige Person für mindestens zwei Tätigkeiten aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität zumindest einmal täglich Hilfe benötigen muss. Unter Körperpflege fallen dabei Dinge wie Waschen, Baden oder Duschen und mit Mobilität wird zum Beispiel das An- und Ausziehen von Kleidung oder Treppensteigen verbunden. Ausführlicher sind die einzelnen Bereiche der Grundpflege im Beitrag zum Thema Pflegebedürftigkeit beschrieben. Zusätzlich muss eine anspruchsberechtigte Person außerdem mehrfach pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die zweite Dimension, mit der man die Pflegebedürftigkeit bemisst ist der tägliche zeitliche Aufwand. Durchschnittlich 90 Minuten muss der regelmäßige Pflegeaufwand am Tag beanspruchen, die Grundpflege mindestens 45 Minuten. Bei allen Zeiten wird dabei vom Aufwand für eine nicht im pflegerischen Bereich tätigen oder ausgebildeten Person ausgegangen.Pflegestufe 1 – Leistungen: Pflegegeld & Sachleistungen
Demenz wird nicht nur immer häufiger als Thema in der Öffentlichkeit behandelt, sondern mittlerweile auch für die Berechnung des Leistungsanspruchs herangezogen. So stehen grundsätzlich jeder Person mit Pflegestufe 1 monatlich 235€ für die häusliche Pflege zur Verfügung, in Fällen von Demenz, bzw. von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, sind es 305€. Wer durch einen ambulanten Dienst betreut wird, wird darin außerdem mit bis zu 450€ unterstützt, Demenzkranke mit bis zu 665€. Dieser Betrag kann mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Für teilstationäre Pflege sind es monatlich ebenfalls 450€, bei vollstationärer Versorgung sogar 1.023€. Für beide Bereiche wird Demenz derzeit noch nicht gesondert behandelt, aber ab 2015 sind auch hier Anpassungen geplant. Wer in einer ambulant betreute Wohngruppe lebt, bekommt monatlich 200€ für zusätzliche Leistungen. Für die Inanspruchnahme von Kurzzeit- und Verhinderungspflege können zudem jährlich jeweils insgesamt 1.550€ bezogen werden.
Zusätzlich zum Pflegegeld werden für Menschen mit Pflegestufe verschiedenste Umbaumaßnahmen gefördert. Ob Treppenlift oder barrierefreie Badewanne, für jede einzelne Maßnahme stehen Fördergelder von bis zu 2.557€ zur Verfügung. Es gibt hier also keine Beschränkung auf eine gewisse Zahl von Maßnahmen in einem bestimmten Zeitraum. Für 2015 ist sogar eine Anhebung dieser Zahl auf volle 4.000€ geplant. Wer erheblichen Betreuungsbedarf hat, kann außerdem zusätzlich bis zu 200€ monatlich für sogenannte zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen. Bei Pflege in den eigenen vier Wänden erstattet die Pflegekasse zusätzlich monatlich 31€ an Ausgaben für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettunterlagen.
Pflegestufe 1 – Antrag / beantragen
Ein der Pflegestufe 1 entsprechender Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt. Lesen Sie hier mehr zum Thema Pflegegrad beantragen.Für die Bescheinigung einer Pflegestufe muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, diese lässt dann durch den MDK prüfen, inwieweit der Antrag gerechtfertigt ist. Zudem muss eine gewisse Vorversicherungszeit in der Pflegekasse festgestellt werden können, das heißt in den letzten zehn Jahren muss der Pflegebedürftige für mindestens zwei Jahre pflegeversichert gewesen sein. Wird der Antrag abgelehnt, werden auch keine Leistungen bewilligt. Es ist den pflegenden Angehörigen also unbedingt zu raten vor dem Prüftermin ein Pflegetagebuch zu führen. Mindestens zwei Wochen vorher sollte man damit anfangen es zu führen und dort minutiös den tatsächlichen Pflegebedarf festhalten. Damit kann man den Prüfern direkt ein handfestes Argument in die Hand geben, das die Anspruchsberechtigung mehr als untermauern kann. Ein Pflegetagebuch kann man sich übrigens an vielen Stellen im Internet kostenlos herunterladen.