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Pflegegrade & Pflegegradrechner:
Neue Pflegestufen

Januar 2017 war der Stichtag für die neuen Pflegegrade, welche die bis dato gültigen Pflegestufen ablösen sollen. Die Pflegegrade treten im Rahmen des 2. Pflegestärkungsgesetzes in Kraft und läuten somit eine der größten Pflegereformen ein. Ab 2017 werden folgende Pflegegrade zur Verfügung stehen:

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5


Wissenswert

Mit einem Pflegegrad (bei ambulanter Pflege) haben Sie Anspruch auf:

Was sind Pflegegrade?

Pflegegrade sind ein Stufensystem, in das pflegebedürftige Menschen eingeteilt werden, um ihnen, je nach Einstufung, Leistungen aus der Pflegeversicherung zu ermöglichen. Bisher wurde das Stufensystem durch die sogenannten Pflegestufen repräsentiert. Mit der Pflegereform 2016/2017 werden diese in die Pflegegrade umgewandelt. Verankert ist diese Umwandlung in § 140 des SGB 11.

Die Umstellung hilft insbesondere geistig Pflegebedürftigen, die bisher nicht die gleichen Pflegeleistungen finanziert bekommen konnten wie körperlich Pflegebedürftige. Besonders demenzkranke Personen, die zwar körperlich meist noch fit sind, aber dennoch ein hohes Maß an Pflege brauchen, erhielten bisher weniger oder kaum Leistungen. Der Grund dafür war, dass die Pflegestufen in erster Linie auf körperlich Pflegebedürftige ausgerichtet waren. Seit 2012 wurden die Pflegeleistungen zwar auch für Demenzkranke und psychisch Kranke oder geistig Behinderte angehoben, eine angemessene Gleichstellung wird jedoch erst mit den Pflegegraden in 2017 erreicht.

Für wen sind die Pflegegrade?

Die Pflegegrade dienen der Einstufung geistig und körperlich pflegebedürftiger Menschen. Dies betrifft somit auch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz: Demenzkranke, langfristig psychisch Erkrankte und geistig Behinderte.

Pflegegrad erhalten?

Für den Erhalt von Pflegeleistungen müßen Sie bei der Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Allerdings ist hierbei zu unterscheiden, ob bereits eine Pflegestufe vorhanden ist, oder ob erstmalig ein Antrag gestellt wird.
  • Wer ab 2017 erstmalig einen Antrag stellt, wird persönlich nach dem neuen Begutachtungsassessment begutachtet
  • Wer vor 2017 bereits eine anerkannte Pflegestufe hatte, wird nicht erneut einem Begutachtungsverfahren unterzogen. Die Pflegestufen werden dann automatisch in Pflegegrade umgewandelt

Vorhandene Pflegestufe in Pflegegrad umrechnen?

Für die Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad gibt es ab dem 01.01.2017 einen Bestandsschutz, der dafür sorgen soll, dass nach der Umstellung niemand schlechter gestellt wird. Im Folgenden eine Tabelle für die Umwandlung der einzelnen Pflegestufen in Pflegegrade:

Pflegegrade vs. Pflegestufen
Pflegegrad 1 Vor 2017 nicht vorgesehen
Pflegegrad 2 Pflegestufe 0
+ Pflegestufe 1
Pflegegrad 3 Pflegestufe 1
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
+ Pflegestufe 2
Pflegegrad 4 Pflegestufe 2
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
+ Pflegestufe 3
Pflegegrad 5 Pflegestufe 3
mit eingeschränkter Alltagskompetenz
+ Pflegestufe 3 Härtefall

Pflegegrade Tabelle: Leistungen & Geld

Für die Umwandlung von Pflegestufe in Pflegegrad gibt es ab dem 01.01.2017 einen Bestandsschutz, der dafür sorgen soll, dass nach der Umstellung niemand schlechter gestellt wird. Im Folgenden eine Tabelle für die Umwandlung der einzelnen Pflegestufen in Pflegegrade:

Leistungen je Grad
Grad Geld Sachl. Teilst. Vollst.
Pflegegrad 1 125 € 0 € 0 € 125 €
Pflegegrad 2 316 € 689 € 689 € 770 €
Pflegegrad 3 545 € 1.298 € 1.298 € 1.262 €
Pflegegrad 4 728 € 1.612 € 1.612 € 1.775 €
Pflegegrad 5 901 € 1.995 € 1.995 € 2.005 €

Pflegegrade: Voraussetzungen?

Das Gutachten für die Einteilung in einen Pflegegrad wird ab 2017 nach einem neuen Prüfverfahren (NBA – Neues Begutachtungsassessment) durch die MDK Gutachter oder andere qualifizierte Prüforganisationen durchgeführt. Der Antragsteller/die Antragstellerin wird dabei persönlich überprüft und anhand eines Fragenkataloges mit Punktesystem in einen bestimmten Grad der Selbständigkeit eingeteilt.

Nach dem Gutachten entscheidet dann die jeweils zuständige Pflegekasse, ob und welcher Pflegegrad genehmigt wird. Je höher die Anzahl der ermittelten Punkte, desto höher der erlangte Pflegegrad und die damit verbundenen Pflege- und Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse.

Punkte für Pflegegrade
Grad Punkte
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5 *90 bis 100 Punkte

*Anmerkung: Bei Pflegebedürftigen, die eine besondere Bedarfskonstellation (Härtefall mit höchster Pflegestufe) besitzen, kann der höchste Pflegegrad auch dann erhalten werden, wenn die 90 Punkte nicht erreicht wurden.

Neues Begutachtungsassessment (NBA)

Das neue Begutachtungsassessment (NBA) soll den vorhandenen Umfang der Selbständigkeit mittels 6 Modulen ermitteln und die Punktevergabe für Pflegegrade ermöglichen. Hierfür werden die wichtigsten Gesichtspunkte basierend auf körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen untersucht.

Modul 1 – Mobilität (10 %)
  • Wechsel der Position im Bett
  • Sitzposition stabil halten
  • Aufstehen und Umsetzen
    aus sitzender Position
  • Fortbewegung im Wohnbereich
    inklusive Treppensteigen
Modul 2 – Kognitive & Kommunikative Fähigkeiten
(15 % für Modul 2+3)
  • Erkennen von Personen aus
    dem näheren Umfeld
  • Orientieren am Ort
  • Orientieren an der Zeit
  • Gedächtnis
  • Ausführen oder Steuern von
    mehrschrittigen Alltagshandlungen
  • Treffen von Entscheidungen
    des Alltagslebens
  • Verstehen von Informationen
    & Sachverhalten
  • Erkennen von Gefahren & Risiken
  • Mitteilen von elementaren
    Bedürfnissen
  • Verstehen von Aufforderungen
  • Beteiligen an Gesprächen
Modul 3 – Verhaltensweisen & Psychische Problemlagen
(15 % für Modul 2+3)
  • Verhaltensauffälligkeiten, die motorisch geprägt sind
  • Unruhe in der Nacht
  • Verhalten, das selbstschädigend & autoaggressiv ist
  • Beschädigen von Gegenständen
  • Verhalten gegenüber anderen Personen, das physisch aggressiv ist
  • Verhalten, das verbal aggressiv ist
  • Anderweitig vokale Auffälligkeiten
  • Abwehren von pflegerischen oder anderen unterstützenden Maßnahmen
  • Wahnvorstellungen
  • Sinnestäuschungen
  • Angstzustände
  • Antriebslosigkeit
  • Depressive Stimmungslage
  • Verhalten oder Handlungen, die sozial inadäquat sind
Modul 4 – Selbstversorgung (40 %)
  • Pflege des Körpers: Vorderen Oberkörper waschen, Rasieren, Kämmen, Zähneputzen, Reinigung von Prothesen, Waschen des Intimbereiches, Duschen oder Baden inklusive Haarwäsche
  • Ankleiden / Auskleiden: Oberkörper und Unterkörper ankleiden / auskleiden
  • Ernähren: Mundgerechte Zubereitung von Essen, Eingießen von Getränken, Essen, Trinken
  • Ausscheiden: Benutzen von Toilette oder Toilettenstuhl, Bewältigen von Harninkontinenz, Umgehen mit Dauerkatheter & Urostoma, Bewältigen von Stuhlinkontinenz, Umgehen mit Stoma.
  • Gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestehen, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslöst (nur Kinder von 0 bis 18 Monaten)
Modul 5 – Krankheits- oder Therapiebedingte
Anforderungen & Belastungen (20 %)
  • Umgang mit Medikationen
  • Umgang mit Injektionen
  • Umgang mit intravenösen Zugängen
  • Umgang mit Absaugungen oder Sauerstoffgabe
  • Umgang mit Einreibungen
  • Umgang mit Kälteanwendungen / Wärmeanwendungen
  • Umgang mit Messung & Deutung von Körperzuständen
  • Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln
  • Umgang mit Verbandswechsel & Wundversorgung
  • Umgang mit der Wundversorgung bei Stoma
  • Umgang mit regelmäßiger Einmal-Katheterisierung
  • Umgang mit Abführmethoden
  • Umgang mit Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Umgang mit zeitintensiven und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Umgang mit Arztbesuchen
  • Umgang mit dem Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
  • Umgang mit zeitlich ausgedehntem Besuch medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
  • Umgang mit dem Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung (nur Kinder)
Modul 6 – Alltagsleben & Soziale Kontakte (15 %)
  • Gestalten und Verändern des Tagesablaufs
  • Ruhen & Schlafen
  • Sich selber beschäftigen
  • Vornehmen von Planungen in der Zukunft
  • Interaktion & Kontaktpflege mit Personen innerhalb oder außerhalb des direkten Umfeldes

Anmerkung: Zum Ermöglichen der individuellen Pflegeplanung, z.B. durch Pflegekräfte, gibt es noch zwei weitere Module, die allerdings nicht für die Einstufung herangezogen werden: „Modul 7 – Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Modul 8 – Haushaltsführung“.

Pflegegradrechner

Der voraussichtliche Pflegegrad lässt sich bequem mittels eines sogenannten Pflegegradrechners ermitteln. Dieser bedient sich des gleichen Verfahrens wie die Gutachter des MDK oder auch die Medicproof, nämlich des NBA (Neues Begutachtunsassessment) bzw. NBI (Neues Begutachtungsinstrument). Dieses besteht aus mehreren Modulen, die mittels des Pflegegradrechners einfach abgefragt werden können.

Einer der zur Zeit bekanntesten Pflegegradrechner ist der kostenlose Pflegegradrechner von pflege.de.

Er ermöglicht sowohl das
  • Berechnen des voraussichtlichen Pflegegrades als auch das
  • Umrechnen einer bisherigen Pflegestufe in einen der neuen Pflegegrade.
Zudem werden viele Tipps, Hinweise und Erklärungen geliefert.

Nicht außer Acht gelassen werden sollte allerdings, dass die Richtlinien zum NBA mehrere hunderte Seiten umfassen können. Es gibt daher keine Gewährleistung, dass die Voraussage des Pflegegradrechner zu 100% stimmen. Nichtsdestotrotz liefert er sehr gute Näherungswerte. Besonders unter Anbetracht dessen, dass die Berechnung so komplex ist, dass umfangreiche Schulungen sogar für Experten notwendig sind. Schlussendlich entscheiden der MDK bzw. Medicproof über die Vergabe eines Pflegegrades.